Macht den Betroffenen! Macht Täter machtlos! #KeineTatohneKonsequenz #Geschichtendiezählen
Liebe Kommission, lieber Gesetzgeber (Frau Barley sitzt ja leider schon längst im Zug Richtung EU),
zur Verjährungsfrist im bedeutenden Bilanzbericht der Komission ist lediglich ein „Exkurs“ (s. unten zitiert) zu finden. Dazu folgendes:
Wir Betroffenen wollen selber bestimmen, wann und ob wir eine Strafanzeige stellen möchten und können! Unsere Gesellschaft kann nicht länger abwarten, ob sich die derzeit gültige Rechtslage bewährt! Bis die heute vergewaltigten Kinder sprechen können vergehen Jahrzehnte! Warum ist die Abschaffung der Verjährungsfrist für euch eine so schwierige Angelegenheit? Das bestehende Gesetz ist viel zu kompliziert! Die Änderungen in 2015 sind NICHT begrüßenswert! Das war und ist kein Erfolg! Die Fristen sind NICHT verlängert worden! Lediglich ein Ruhen der Verjährung wurde eingeführt! Die Frist an sich bestimmt immer noch der Staatsanwalt (der oft gar keine Ahnung von Missbrauch hat!). Wie soll der denn im Vorfeld aller Ermittlungen die „schwere der Tat“ feststellen? (davon hängt immerhin die Verjährungsfrist ab!)
Bei sexuellem Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176b StGB) gibt es gar keine Ruhefrist! Weil der § 78b auf Vollendung des 30. Lebensjahres abstellt! Wie kann ein totes Kind das 30. Lebensjahr erreichen?
Immer und immer wieder ist im Strafgesetzbuch von „minderschweren Fällen“ die Rede und das sogar im Kontext „Taten in Verbindung mit einem Eindringen in den Körper“ und schlimmeres! Das sind die Hintertürchen! NEIN, es darf keine Hintertürchen geben! Keine Vertuschung, keine Verleumdung, keine Bagatellisierung!
Ganz einfache Regelung, wie auch bei Mord:
Keine Verjährungsfristen bei Kindesmissbrauch!
Seid so lieb und helft mir:
Unterschreibt und teilt meine Petition
Sammelt auf Papier Unterschriften
Dankeschön mit besten Grüßen
Euer Markus mit Picasso
und Tour41-Team
Mehr Infos / Hintergrund / Links:
Betroffenenrechte stärken, bestehende Machtverhältnisse umkehren und die Deutungshoheit den Betroffenen in die Hand gegeben. Wünschenswert! Das ist ein harter, steiniger Weg und ein hoher Berg, den es noch zu erklimmen gilt. Aber die ersten Schritte sind gemacht – das zählt!
Derzeit 1700 von sexuellem Kindesmissbrauch Betroffene (mich inbegriffen) haben sich bei der Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs gemeldet und insbesondere zu dem Bericht beigetragen, der am Mittwoch veröffentlicht wurde: Bilanzbericht der ersten Laufzeit.
Im Band 2 sind viele und vielfältige Stimmen von Betroffenen zu lesen: deren Erlebnisse, Folgen, Strukturen sowie die Auswirkungen auf ihr gesamtes Leben.
Durchaus ein sehr gutes Gesamtwerk und eine gute Arbeit aller Beteiligten. Aber es ist erstmal nur Papier! Der UBSKM (Unabhängige Beauftragte sexuellen Kindesmissbrauchs Johannes-Wilhelm Rörig) und insbesondere der Betroffenenrat müssen mehr Macht bekommen. Sie dürfen nicht nur Bittsteller sein, die man nach Lust und Laune verprellen kann, sondern sie müssen Handlungskompetenz erlangen.
Davon abgesehen muss der Betroffenenrat (arbeitet ehrenamtlich; haben alle selbst sexualisierte Gewalt in den unterschiedlichsten Kontexten erlebt) für seine Arbeit bezahlt werden. Als politisches Gremium haben Sie einen sehr hohen Stellenwert! Macht das mit Bezahlung deutlich!
Aber nun zu meiner Sache!
Meine oben genannten Äußerungen beziehen sich auf Band 1 des Bilanzberichtes.
Zur Verjährungsfrist auf Seite 225/226 ist lediglich eine „Exkurs“ zu finden; hier heißt es:
„Einer Vielzahl Betroffener, die sich bei der Kommission gemeldet haben, ist die Abschaffung der Verjährungsfristen für die Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen ein sehr bedeutsames Anliegen. Viele Betroffene berichten in den Anhörungen und schriftlichen Berichten anschaulich, dass sie im Kindesalter keine Sprache für die erlebte sexuelle Gewalt gehabt hätten. Sie benötigten in der Regel viele Jahre, um zu realisieren, was ihnen widerfahren ist.
Die Kommission begrüßt es, dass der Gesetzgeber mittlerweile die Situation Betroffener von sexuellem Kindesmissbrauch im Rahmen des 49. Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches besser berücksichtigt hat. Nach der neuen Regelung ruht die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs. Das gilt für alle Taten, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 27. Januar 2015 noch nicht verjährt waren. Ob sich diese Regelung bewährt und dem Schutz des Rechtsguts der sexuellen Selbstbestimmung gerecht werden kann, bleibt abzuwarten, sollte erforscht und von den Verantwortlichen im Blick behalten werden. Es ist weiterhin eine offene Diskussion über die Frage der Abschaffung der Verjährungsfristen für schwere, nachhaltig wirkende Rechtsgutsverletzungen durch juristische Lehre und Politik wünschenswert.“