Die Tour

Schützt unser System Täter besser als Kinder?

Wenn "nicht nachweisbar" zu "nicht geschehen" wird

Dieser Beitrag fällt uns nicht leicht.


Wir sind ernüchtert. Wir sind wütend. Und manchmal sind wir angesichts dessen, was Kinder, Betroffene und schützende Angehörige in unserem Hilfs- und Rechtssystem erleben, beinahe verzweifelt.


Wir kennen schwere Fälle sexualisierter Gewalt. Wir kennen Fehleinschätzungen, deren Folgen die betroffenen Kinder und ihre Familien ein Leben lang tragen müssen. Und wir erleben Menschen, die eigentlich Schutz und Unterstützung finden müssten, sich stattdessen jahrelang durch Verfahren, Zuständigkeiten und immer neue Zweifel kämpfen.


Sie kämpfen darum, dass ihnen zugehört wird.
Sie kämpfen darum, dass Hinweise ernst genommen werden.
Sie kämpfen darum, dass „nicht nachweisbar“ nicht mit „nicht geschehen“ gleichgesetzt wird.
Und sie kämpfen gegen ein System, in dem sich eine Stelle auf die Einschätzung der nächsten verlässt.


Für viele fühlt sich dieser Kampf an wie ein Kampf gegen Windmühlen.


Unsere Wut richtet sich gegen Strukturen, in denen Verantwortung weitergereicht wird. Gegen eine Praxis, die sich manchmal stärker daran orientiert, rechtlich möglichst unangreifbar zu handeln, als alle vorhandenen Möglichkeiten zum Schutz eines Kindes auszuschöpfen. Gegen die Vorstellung, fehlende Beweise seien bereits ein Beweis dafür, dass nichts geschehen ist.


Und unsere Wut richtet sich gegen eine Realität, in der Betroffene und schützende Angehörige immer wieder erklären müssen, wie Täterstrategien funktionieren – während diejenigen, die über den Schutz eines Kindes entscheiden, diese Strategien noch immer unterschätzen.

Diese Wut ist nicht das Gegenteil von Sachlichkeit. Sie entsteht dort, wo wir sehen, dass Kinder nicht ausreichend geschützt wurden und werden – und sie bestärkt uns darin, für Veränderungen zu kämpfen.

Tatpersonen nutzen das System für ihre Zwecke

Es sind diese Fälle, die uns zunehmend ernüchtern und manchmal beinahe verzweifeln lassen:

Gegen einen sorgeberechtigten Elternteil steht der Verdacht im Raum, dem eigenen Kind sexualisierte Gewalt angetan zu haben. Der Verdacht kann nicht ausreichend erhärtet werden. Zuvor angeordnete Schutzmaßnahmen werden daraufhin aufgehoben oder reduziert. Im weiteren Verlauf verlangt die betreffende Person Zugang zu einer vertraulichen fachlichen Dokumentation. Darin befinden sich hochsensible Informationen über das Kind – darunter auch Äußerungen, Beobachtungen und fachliche Einschätzungen im Zusammenhang mit dem Verdacht.

Die zuständige Fachstelle geht davon aus, diese Informationen aufgrund der bestehenden Sorge- oder Beteiligungsrechte zugänglich machen zu müssen.

Doch was bedeutet es, wenn sich ein Verdacht nicht erhärten lässt?

Dass die Tat nicht stattgefunden hat?
Dass von der betreffenden Person keine Gefahr ausgeht?
Dass das Kind sicher ist?

Nein. Es bedeutet zunächst nur: Der Verdacht konnte mit den vorhandenen Mitteln nicht ausreichend belegt werden.

Trotzdem kann aus einem „nicht nachweisbar“ im weiteren Verfahren sehr schnell ein „nicht geschehen“ werden.

Wir kennen mehrere solcher Fälle. Wir kennen auch Fälle, in denen ein Elternteil – häufig die Mutter – schließlich selbst unter Verdacht geriet, den Missbrauch erfunden oder dem Kind eingeredet zu haben. In manchen Fällen verloren diese Mütter das Sorgerecht oder wesentliche Teile davon.

Nicht, weil sicher festgestellt worden wäre, dass kein Missbrauch stattgefunden hat. Sondern weil er nicht nachgewiesen werden konnte und sich der Blick des Systems anschließend gegen den schützenden Elternteil richtete.

Das ist ein gewaltiger Unterschied.

Kinderschutz ist etwas anderes als Strafverfolgung

Ein Rechtsstaat muss auch die Rechte beschuldigter Menschen schützen. Eine bloße Behauptung darf nicht automatisch zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen. 

Aber Kinderschutz ist keine strafrechtliche Verurteilung.

Ein Strafverfahren fragt:

„Kann einer bestimmten Person eine konkrete Tat mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden?“

Jugendamt, Jugendhilfe und Familiengericht müssen dagegen fragen:

„Besteht ein Risiko für dieses Kind – und was ist notwendig, um es vor einer möglichen weiteren Gefährdung zu schützen?“

Diese beiden Fragen dürfen nicht miteinander verwechselt werden.

Sexualisierte Gewalt gegen Kinder findet häufig ohne Zeuginnen und Zeugen statt. Sie geschieht im Verborgenen, oft innerhalb enger familiärer oder sozialer Beziehungen. Viele Kinder können das Erlebte zunächst nicht einordnen. Manche finden keine Worte dafür. Manche sprechen erst Jahre später. Andere äußern sich widersprüchlich, ziehen Aussagen zurück oder versuchen, die Person zu schützen, von der sie abhängig sind. Zu der sie – trotz Gewalterfahrungen – eine Beziehung aufgebaut haben.

Täterinnen und Täter sorgen gezielt dafür, dass ihre Taten nicht entdeckt und kaum bewiesen werden können. Sie manipulieren Kinder, schaffen Geheimnisse, erzeugen Schuldgefühle, drohen mit Konsequenzen oder inszenieren sich gegenüber ihrem Umfeld und dem Hilfesystem als besonders hilfsbereit, fürsorglich und vertrauenswürdig.

Wenn der Kinderschutz praktisch erst dann greift, wenn eine Tat zweifelsfrei nachgewiesen ist, greift er in vielen Fällen zu spät – oder überhaupt nicht.

Deshalb muss gelten:

Nicht nachweisbar ist nicht dasselbe wie nicht geschehen. Eine Einstellung des Strafverfahrens ist keine fachliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Wenn Bildmaterial plötzlich sichtbar macht, was vorher „unvorstellbar“ war

Besonders deutlich wird dieses Problem bei den großen Missbrauchskomplexen von Lügde, Bergisch Gladbach oder Wermelskirchen.

Immer wieder berichteten Ermittlerinnen und Ermittler nach der Sichtung von Bildern und Videos, das Ausmaß oder die Brutalität der Taten sei kaum vorstellbar gewesen. Im Missbrauchskomplex Wermelskirchen wurden Millionen Bild- und Videodateien sichergestellt. In Lügde wurden die Taten ebenfalls teilweise aufgezeichnet. Erst durch dieses Material ließ sich zweifelsfrei erkennen, was Kindern angetan worden war.

Mit dem Bildmaterial gab es plötzlich Gewissheit.

Die Bilder bewiesen nicht nur die Taten. Sie zeigten auch, wie wenig das äußere Verhalten eines Kindes darüber aussagt, was ihm widerfahren ist.

Im Zusammenhang mit Lügde wurde öffentlich darüber gesprochen, wie schwer es für Außenstehende zu begreifen war, dass ein betroffenes Kind dem Täter freudig entgegenlaufen konnte – obwohl das Bildmaterial dokumentierte, was dieser Mensch dem Kind angetan hatte.

Doch genau darin liegt eine der wichtigsten Erkenntnisse:

Kinder können einen Täter lieben. Sie können ihn vermissen, schützen und sich über ihn freuen. Sie können von ihm abhängig sein und ihm vertrauen. Eine sichtbare Bindung widerlegt sexualisierte Gewalt nicht.

Täter sind für Kinder häufig nicht ausschließlich bedrohlich. Sie können gleichzeitig Bezugsperson, Versorger, Freund der Familie, Vater, Pflegevater, Trainer, Babysitter oder vermeintlicher Beschützer sein. Gerade diese Bindung kann Teil der Täterstrategie sein.

Wenn selbst erfahrene Ermittlerinnen und Ermittler angesichts des Bildmaterials sagen, sie hätten sich das Geschehen kaum vorstellen können, müssen wir eine unbequeme Frage stellen:

Wie sollen Fachkräfte Fälle ohne physische Beweise richtig einschätzen, wenn sie nicht umfassend zu Täterstrategien, Abhängigkeitsverhältnissen, Traumafolgen und dem Bindungsverhalten betroffener Kinder geschult sind?

Die allermeisten betroffenen Kinder verfügen über keinerlei Beweise. Es gibt keine Kamera, keine verwertbaren Spuren und keine unabhängigen Zeugen. Es gibt möglicherweise „nur“ Veränderungen im Verhalten, körperliche Beschwerden, Andeutungen, Ängste oder Aussagen, die nicht den Erwartungen Erwachsener entsprechen.

Wenn das System auf den eindeutigen Beweis wartet, wartet es häufig vergeblich.

Wenn Datenschutz und Verfahrensrechte zur Gefahr werden

Ein weiteres Beispiel betrifft die Akteneinsicht.

Beschuldigte haben im Strafverfahren das Recht auf eine wirksame Verteidigung. Dazu gehört grundsätzlich auch die Akteneinsicht durch die Verteidigung. Dieses Recht ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaats.

Gleichzeitig können Ermittlungsakten hochsensible Informationen enthalten: Namen und Anschriften von Betroffenen, Zeuginnen und Zeugen, Angaben über Aufenthaltsorte, familiäre Verhältnisse, medizinische Befunde und intimste Einzelheiten aus dem Leben eines Kindes.

Für Betroffene kann die Vorstellung unerträglich sein, dass die beschuldigte Person auf diesem Weg erfährt, wer ausgesagt hat, wo jemand lebt und was ein Kind im geschützten Rahmen berichtet hat.

Auch hier darf die Antwort nicht lauten: „Das ist eben das Gesetz.“

Die richtige Frage muss lauten:

Welche Informationen sind für die Verteidigung tatsächlich erforderlich – und welche Schutzmöglichkeiten müssen gleichzeitig genutzt werden?

Das Recht selbst kennt solche Abwägungen. Nach § 13 FamFG kann die Einsicht in familiengerichtliche Akten eingeschränkt werden, wenn schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen. § 68 StPO ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen den Schutz der Wohnanschrift von Zeuginnen und Zeugen. § 65 SGB VIII stellt anvertraute Sozialdaten unter einen besonderen Vertrauensschutz. Auch das Recht auf Einsicht in eine Patientenakte ist nach § 630g BGB nicht grenzenlos, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen.

Ob und wie diese Regelungen greifen, muss immer im konkreten Einzelfall geprüft werden. Gerade deshalb darf Datenschutz nicht nur schematisch angewendet werden. Er muss auch als Schutzrecht des Kindes verstanden werden.

Es geht nicht darum, geltendes Recht zu umgehen oder die Rechte beschuldigter Menschen abzuschaffen. Es geht darum, die vorhandenen Schutz-, Abwägungs- und Ermessensspielräume konsequent auszuschöpfen:

  • durch Schwärzungen, wo diese rechtlich möglich sind,
  • durch den Schutz von Anschriften und Aufenthaltsorten,
  • durch eine Beschränkung auf erforderliche Informationen,
  • durch eine dokumentierte Gefährdungsprüfung vor der Herausgabe sensibler Daten,
  • durch sichere Formen der Akteneinsicht,
  • und durch eine konsequente Abwägung der Rechte aller Beteiligten – insbesondere der Rechte des Kindes.

Wenn Verantwortung immer weitergereicht wird

In der Praxis wird uns häufig von einer verhängnisvollen Kette berichtet:

Eine beteiligte Fachstelle orientiert sich an der Einschätzung des Jugendamtes.
Das Jugendamt verweist auf eine Entscheidung des Familiengerichts oder auf den Ausgang strafrechtlicher Ermittlungen.
Andere Beteiligte berufen sich auf Datenschutz, Zuständigkeiten oder bereits getroffene Entscheidungen.
Und am Ende fühlt sich niemand mehr dafür verantwortlich, die bestehende Einschätzung noch einmal kritisch zu hinterfragen.

Doch jede beteiligte Stelle trägt eine eigene fachliche Verantwortung. Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe dürfen gewichtige Bedenken nicht einfach zurückstellen, nur weil eine andere Institution zu einer abweichenden Einschätzung gekommen ist. Das Jugendamt hat einen eigenen gesetzlichen Schutzauftrag. Und das Familiengericht muss eine eigenständige, am Wohl des Kindes orientierte Entscheidung treffen.

Das Gesetz bietet also durchaus Schutzmöglichkeiten.

Zwischen Vorverurteilung und Wegsehen gibt es einen verantwortungsvollen Weg

Wer einen besseren Kinderschutz fordert, verlangt keine automatische Verurteilung beschuldigter Elternteile. Auch ein Missbrauchsverdacht muss sorgfältig geprüft werden. Falsche Beschuldigungen sind möglich und können schwere Folgen haben.

Aber zwischen einer Vorverurteilung und dem vollständigen Fallenlassen aller Schutzmaßnahmen liegt ein weiter Raum.

In diesem Raum sind beispielsweise möglich:

  • vorübergehend begleitete Kontakte,
  • kindgerechte und wiederholte Risikoeinschätzungen,
  • die Beteiligung spezialisierter Fachberatungsstellen oder Kinderschutzambulanzen,
  • Schutzauflagen,
  • eine qualifizierte Beobachtung des Kindes,
  • eine erneute Bewertung bei neuen Hinweisen,
  • sowie Maßnahmen, die das Kind schützen, ohne die beschuldigte Person strafrechtlich vorzuverurteilen.

Kinderschutz bedeutet nicht, jede Behauptung ungeprüft für wahr zu erklären.

Kinderschutz bedeutet aber ebenso wenig, einen Verdacht für erledigt zu halten, nur weil er strafrechtlich nicht bewiesen werden konnte.

Es fehlt nicht nur an Gesetzen

Viele Fachkräfte in Jugendämtern, Facheinrichtungen und Gerichten versuchen unter schwierigen Bedingungen, Kinder zu schützen. Sie arbeiten unter enormem Zeitdruck, mit zu vielen Fällen, zu wenig Personal und nicht selten ohne ausreichende Spezialisierung auf sexualisierte Gewalt.

Überlastung, Unsicherheit und fehlende Fachkenntnis können dazu führen, dass Entscheidungen nicht mehr hinterfragt werden. Wer Angst hat, rechtlich etwas falsch zu machen, hält sich möglicherweise besonders eng an die Einschätzung der nächsthöheren Stelle. So entsteht ein System, in dem Verantwortung weitergereicht wird.

Gerade Täterinnen und Täter können davon profitieren. Sie kennen häufig die Schwächen des Systems. Sie treten überzeugend auf, präsentieren sich als kooperativ, nutzen Verfahrensrechte, greifen den schützenden Elternteil an und lenken den Blick weg vom Kind.

Diesen Strategien kann nur begegnet werden, wenn die Menschen im System sie kennen.

Was sich ändern muss

Wir brauchen:

  1. Verbindliche Fortbildungen für Familienrichterinnen und Familienrichter, Jugendamtsmitarbeitende, Verfahrensbeistände, Sachverständige und Fachkräfte zu spezialisiertem Wissen zu sexualisierter Gewalt, Täterstrategien, Traumafolgen, kindlichen Offenbarungsprozessen und Bindungsverhalten.
  2. Eine klare Trennung zwischen strafrechtlichem Tatnachweis und kinderschutzrechtlicher Risikoeinschätzung. Ein nicht erhärteter Verdacht darf nicht automatisch zur vollständigen Entwarnung führen.
  3. Verbindliche interdisziplinäre Fallberatungen, an denen Fachkräfte mit ausgewiesener Kompetenz zu sexualisierter Gewalt beteiligt sind.
  4. Standardisierte Schutzverfahren für sensible Daten, einschließlich Gefährdungsprüfung, Schwärzung, Datenminimierung und Anschriftenschutz.
  5. Eine stärkere und unabhängige Vertretung der Interessen des Kindes in familiengerichtlichen Verfahren.
  6. Unabhängige Beschwerde- und Eskalationswege, wenn Fachkräfte oder Angehörige den Eindruck haben, dass Gefahren nicht ausreichend berücksichtigt werden.
  7. Regelmäßige externe Fallanalysen. Nicht erst nach einer Katastrophe muss gefragt werden: Welche Hinweise wurden übersehen? Wer hat sich auf wen verlassen? Welche Schutzmöglichkeit wurde nicht genutzt?
  8. Mehr Forschung. Noch immer wissen wir zu wenig darüber, was in familiengerichtlichen Verfahren tatsächlich geschieht, wenn der Verdacht auf sexualisierte Gewalt im Raum steht.
  9. Ausreichend Personal, Zeit und spezialisierte Fachstellen. Kinderschutz kann nicht zwischen Aktenbergen und unter dauerhaftem Zeitdruck gelingen.

Eine im März 2026 veröffentlichte Machbarkeitsstudie im Auftrag der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen macht deutlich, wie dünn die empirische Datenlage für Deutschland ist. Die Studie beschreibt unter anderem die schwierige Beweisbarkeit, das Fehlen sichtbarer Hinweise und ein nicht standardisiertes Vorgehen. Sie nimmt auch die Frage in den Blick, welche Rolle die Behauptung einer angeblichen „Eltern-Kind-Entfremdung“ in Verfahren mit Missbrauchsverdacht spielt.

Dass wir über diese hochsensiblen Verfahren noch immer so wenig gesichertes Wissen haben, ist selbst Teil des Problems.

Kinderschutz braucht Menschen, die Verantwortung übernehmen

Täter müssen das Recht nicht immer brechen, um von einem System zu profitieren. Manchmal genügt es, seine Lücken, seine Beweisprobleme, seine Zuständigkeitsgrenzen und die Angst der Beteiligten vor eigener Verantwortung zu kennen.

Rechtsstaatlichkeit ist unverzichtbar. Datenschutz ist unverzichtbar. Auch die Rechte beschuldigter Menschen sind unverzichtbar.

Aber all diese Rechte müssen mit den Rechten des Kindes in Einklang gebracht werden.

Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet staatliche Stellen, das Wohl des Kindes bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, als vorrangigen Gesichtspunkt zu berücksichtigen. Artikel 19 und Artikel 34 verpflichten die Vertragsstaaten, Kinder vor Gewalt und sexueller Ausbeutung zu schützen.

Kinder dürfen nicht erst dann geschützt werden, wenn das Unvorstellbare durch Bilder und Videos sichtbar und beweisbar geworden ist.

Wir brauchen Menschen in Jugendhilfe, Jugendämtern, Polizei und Justiz, die nicht ausschließlich fragen:

„Was dürfen wir nicht?“

Sie müssen ebenso entschlossen fragen:

„Welche rechtlich zulässige Möglichkeit haben wir, dieses Kind zu schützen?“

Denn wenn alle nur die Entscheidung der jeweils anderen Stelle übernehmen, bleibt am Ende ein Kind zurück, für dessen Schutz sich niemand mehr verantwortlich fühlt.

Und das dürfen wir nicht hinnehmen.

Rechtliche Grundlagen und weiterführende Quellen