KE!N Einzelfall e.V. – Stellungnahme und Fragenkatalog

Ohne Vorwarnung: Neue FSM-Regeln benachteiligen Betroffene massiv
Nachdem es nunmehr schon seit knapp einem Jahr Gerüchte über die Einstellung des Fonds sexueller Missbrauch gibt und uns bisher nur vage Antworten und Informationen von zuständigen Stellen erreichten, mussten nun zahlreiche Betroffene und auch Beratungsstellen in den letzten Monaten feststellen, dass der Fonds sexueller Missbrauch anscheinend heimlich seine Regeln geändert hat.
Die Neuerungen wurden nicht transparent gemacht. Einen neuen Leitfaden oder Informationen zu den Änderungen auf der Website des FSM oder an anderer Stelle gibt es bisher nicht. Auch mit dem FSM kooperierende Beratungsstellen wurden nicht ins Boot geholt. Vielmehr haben die Betroffenen selbst in mühevoller Kleinarbeit Informationen zusammengetragen. Dabei wurde deutlich, dass die Neuerungen die dringend benötigten Hilfen gefährden und massive Nachteile für Betroffene bringen.
Tatjana Belmar, 1. Vorsitzende des Vereins KE!N EINZELFALL e.V. hat alle gesammelten Informationen in einer Stellungnahme zusammengefasst und bereits im Januar einen Fragenkatalog auf den Weg gebracht. Eine zufriedenstellende Antwort erhielt sie bisher nicht.
Ihre ausführliche Stellungnahme sowie den Fragenkatalog samt Empfängern könnt ihr hier nachlesen.
Doch zuvor noch einmal die Bitte: Teilt und unterschreibt unsere Petition „Der Fond sexueller Missbrauch muss erhalten bleiben!“
Herzlichen Dank 🙂
Steffi & das Tour41-Team
Tatjana Belmar
Vorsitzende des
KE!N EINZELFALL e.V.
Opferhilfe für soziale Gerechtigkeit
An das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (Einzelplan 17) 34 Fonds Sexueller Missbrauch: Zu Händen Frau Hornschild
– sowie an den FSM/Fonds für sexuellen Missbrauch ([email protected]), von dem wir bis heute keine Antwort auf unsere Mail mit dem Fragenkatalog vom 19.01.25 erhielten)
– sowie die Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBKSM)
– sowie an Nina e.V., die laut unseren Informationen durch Gelder des FSM so großartig das Informationstelefon des Fonds für uns Betroffene betreiben
– sowie an das bundesweite Netzwerk von Betroffenen für Betroffene von sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend: “Aus-unserer-Sicht e.V. ”
– sowie dem Verein für Betroffene, Partner & Gegner von sexuellem Kindesmissbrauch: „Gegen Missbrauch e.V.“
– sowie dem Verein „Tour41“ der sich aktiv zum Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt engagiert und die Petition zum Erhalt des Fonds ins Leben gerufen hat
– sowie an alle beim FSM gelisteten Beratungsstellen, die uns geantwortet haben. DANKE an jede einzelne dieser Beratungsstellen! Danke für Telefonanrufe, fürs Bereitstellen von Informationen, Danke für Empathie, Verständnis und Zeit!
– sowie an alle die, die als Beratungsstelle beim FSM gelistet sind, sich aber laut Antwortmail nicht zuständig für unsere Fragen fühlen. Bitte informiert und aktualisiert euch, um gute Beratung bei der Antragsstellung gewährleisten zu können. Ihr seid manchmal der einzige Strohhalm, den wir Betroffene noch haben.
– und auch an alle die Beratungsstellen, die uns bis heute nicht auf unsere Mail aus 01/25 geantwortet haben. Warum bleibt spekulativ, aber hinterlässt einen unschönen Beigeschmack
– sollten wir relevante oder verantwortliche Personen/Institutionen vergessen haben: Helfen und unterstützen Sie uns bitte, in dem Sie unsere Nachricht an diese weiterleiten! –
Betreff: ÄNDERUNG/NEUERUNGEN beim FSM zum 01.01.25/ Erhalt des FSM
Sehr geehrte Lesende,
nachdem wir im Januar mit Erschrecken feststellten, dass das Vorauszahlungsformular ersatz- und kommentarlos von der Seite des FSM entfernt wurde, begannen wir zu recherchieren und es taten sich uns viele weitere Fragen auf, die wir in einem Fragenkatalog zusammenfassten und an Bundesministerien, Institutionen und Beratungsstellen versendeten.
Da wir auf unsere Fragen bis heute keine konkreten Antworten bekommen haben, und von dem Schulungstermin am morgigen Tag (07.02.25) wissen, möchten wir uns erneut mit einem überarbeiteten Fragenkatalog und einer Petition an Sie wenden.
Erst einmal möchte ich mich im Namen vieler betroffener Antragssteller dafür bedanken, dass das BMFSFJ seit Jahren bei der Verwaltung des Fonds sexueller Missbrauch zu Gunsten Betroffener gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat, sodass sogar eine Finanzierungslücke von mehr als 53 Mio. Euro entstanden ist. Dies war uns bis vor kurzem so nicht bewusst und bekannt. Vielen Dank für dieses Engagement!
Grundlage des FSM – Lob und Kritik
Zum besseren Situationsverständnis möchte ich vorab schildern, wie sich die Situation für uns Betroffene darstellt:
Vor knapp 12 Jahren, im Mai 2013 richtete die Bundesregierung den Fonds sexueller Missbrauch auf Empfehlung des Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich“ für uns Betroffene ein.
Der Fonds gewährt uns Betroffenen von sexuellem Missbrauch Hilfen, die die gesetzlichen Leistungen ergänzen sollten, aber dies eben ohne Rechtsanspruch.
Er gewährt uns auf der Grundlage einer Leitlinie Sachleistungen bis zu einem Wert von 10 000 Euro. Dies konnten z. B. therapeutische oder medizinische Hilfen sein. Wir selbst durften entscheiden, was wir wann benötigten. Als einzige Voraussetzung, neben dem Tatbestand, galt: Die Leistung muss geeignet sein, um unsere Folgeschäden der sexualisierten Gewalt zu lindern.
Der Fonds eröffnete eine Geschäftsstelle, die bei einer nachgeordneten Behörde des BMFSFJ angesiedelt wurde. Diese Geschäftsstelle bearbeitete die Anträge und rechnete die bewilligten Leistungen ab.
Die Bundesregierung stimmte dem Fonds auf drei Jahre befristet zu, sodass die Antragsfrist am 30. April 2016 enden sollte.
Der Befristung lag die Erwartung zugrunde, dass bis dahin die Rechte von uns Betroffenen in den gesetzlichen Hilfesystemen entscheidend verbessert worden sind.
Leider geschah diese Verbesserung nicht wie erwartet innerhalb der drei Jahre und glücklicherweise sah der BMFSFJ dies genauso. Mit großem Dank und Anerkennung an das BMFSFJ nahmen wir die stille Verlängerung der Antragsfrist des Fonds im März 2016 zur Kenntnis.
Die anfänglichen kurzen Bearbeitungszeiten erhöhten sich schnell und betrugen auf Grund der hohen Antragstellung und des geringen Personalstands in Kürze schon Jahre, zeigten aber gleichzeitig auch den extrem hohen Bedarf der Betroffenen!
Wir Betroffenen waren dankbar für diese uns gegebene Möglichkeit und nahmen die Wartezeiten in Kauf, da uns bewusst war, dass der FSM eine freiwillige Zusatzleistung ohne Rechtsanspruch war.
Das BMFSFJ versuchte im Jahr 2021 die Leitlinie durch eine Billigkeitsrichtlinie für den Fonds zu ersetzen. Dabei wurden das Bundesfinanzministerium und der Bundesrechnungshof beteiligt. Das Bundesfinanzministerium lehnte den Entwurf ab, weil damit eine dauerhafte Fortsetzung des Fonds verbunden gewesen wäre. Jedoch führte dies dazu, dass es 2021 eine Umstrukturierung innerhalb des FSM gab, was die Antragszeiten/Bearbeitungszeiten für uns Betroffene kurzzeitig enorm verkürzte.
Der Haushaltsgesetzgeber stellte dem Fonds in den Jahren 2013 bis 2023 insgesamt 164 Mio. Euro für uns Betroffene zur Verfügung. Wir haben viele dankbare Stimmen gehört, die durch diese Leistungen Linderungen der Folgeschäden erreichen konnten, deren Abdeckung durch gesetzliche Hilfesysteme nicht möglich gewesen wäre. In der von mir gegründeten Facebook-Gruppe „Austausch zum FSM“ haben wir mit Dankbarkeit eine Liste der bewilligten Leistungen von A wie Assistenzhund, über K wie KFZ, M wie Magen-OP, T wie Therapie bis hin zu Z wie Zahnersatz erstellt, um nur ein paar der bewilligten Leistungen zu nennen.
Das BMFSFJ plante weiter, den Fonds durch eine gesetzliche Regelung fest im System zu integrieren. Jedoch machte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gegenüber dem BMFSFJ wiederholt deutlich, dass dies auf Grund der zu erwartenden Verbesserung der gesetzlichen Hilfesysteme nicht notwendig sei.
Immer wieder verwies das Bundesministerium der Finanzen darauf, dass bereits am 01.07.13 die Rechte von Betroffenen sexuellen Missbrauchs gesetzlich gestärkt wurden UND das mit einer wesentlichen Verbesserung durch das am 01.01.2024 in Kraft tretende SGB XIV/SER zu rechnen sei, so das im Juli 2023 durch die Regierungskoalition beschlossen wurde, den Fonds nicht gesetzlich zu verstetigen, sondern einzustellen. Für das Jahr 2024 wurden keine Mittel mehr eingeplant!
Aus unserer Sicht wurde hier im Voraus, ohne Erfahrungswerte der Verbesserung durch die Einführung des neuen SGB XIV/SER, beschlossen den Fonds einzustellen. Auch gab es aus unserer Sicht keinen Ansatz einer gemeinsamen Übergangszeit, um Abläufe für Betroffene traumasensibler zu gestalten.
Dieser Beschluss der Regierungskoalition führte dazu, dass das Bundesministerium der Finanzen nun vom BMFSFJ erwartet die Haushaltsverstöße unverzüglich zu beenden und den Fonds zügig und geordnet abzuwickeln, womit aus unserer Sicht die Aufarbeitung der Anträge gemeint ist, sodass der Fonds eingestellt werden kann.
Tausende Bescheide wurden noch nicht abgerechnet und auch Anträge (Neu/Ergänzung/Änderung) noch nicht bearbeitet. Es wird voraussichtlich mehrere Jahre dauern, bis die Antragsverfahren bürokratisch beendet sind.
Neue Leitlinien ohne Vorabinformation Betroffener und beratender Stellen
Zur unterstützenden geordneten Abwicklung des FSM traten somit am 01.01.25 diese uns bekannten Neuerungen für den FSM in Kraft:
- A) Auszahlungen in drei Jahrestranchen für die allgemeinen Leistungen/Hauptantrag in Höhe von 10.000€:
Alle Bewilligungsbescheide, die ab dem 01.01.25 ausgestellt werden, werden an festgelegte drei Jahrestranchen gebunden.
Dies bedeutet, dass Antragsteller ihre bewilligten Leitungen nur noch mit vorgeschriebenen und festgelegten Tranchen innerhalb von vorgeschriebenen und festgelegten drei Zeitfenstern abrufen können. Was zu einer immensen Einschränkung der bisherigen Selbstbestimmung führt.
Uns bekannte Zeitfenster und Tranchen für die allgemeinen Leistungen/Hauptantrag in Höhe von 10.000€:
Es gilt die durchs BGB geregelte Verjährungsfrist!
Faktisch:
Bewilligung wird erhalten in 2025:
Erstes Zeitfenster: 31.12.25-31.12.26
Tranche: 4.000€
Zweites Zeitfenster: 31.12.26-31.12.27
Tranche: 3.000€
Drittes Zeitfenster: 31.12.27-31.12.28
Tranche: 3.000€
- B) Auszahlungen in Jahrestranchen für den behinderungsbedingten Mehraufwand (BBM) in Höhe von 5.000€:
Sofern der behinderungsbedingte Mehrbedarf (BBM) im Umfang von zusätzlichen 5.000 € mit dem Hauptantrag in 2025 bewilligt wurde, erhöhen sich die Tranchen folgendermaßen:
Faktisch:
Bewilligung in Höhe von 5.000€ wird erhalten in 2025:
Erstes Zeitfenster: 31.12.25-31.12.26
Tranche: 2.000€ BBM + 4.000€ Hauptantrag = gesamt 6.000€
Zweites Zeitfenster: 31.12.26-31.12.27
Tranche: 1.500€ BBM + 3.000€ Hauptantrag = gesamt 4.500€
Drittes Zeitfenster: 31.12.27-31.12.28
Tranche: 1.500€ BBM + 3.000€ Hauptantrag = gesamt 4.500€
Problematisch für Betroffene
Wird der behinderungsbedingte Mehrbedarf erst bei laufender zweiter oder dritter Tranche bewilligt, kann er nur noch im Rahmen und der jeweiligen Summe dieser Tranche(n) wahrgenommen werden. Alles andere verfällt ersatzlos.
Was bedeutet, wenn der BBM nicht im selben Jahr wie der Hauptantrag bewilligt wird, kommt es zu Minderungen der 5.000€. Der BBM konnte bis jetzt unabhängig vom Hauptantrag gestellt und genutzt werden. Auch hier sehen wir massive Einschränkungen in der Selbstbestimmung.
Für A) und B) gilt laut unserer Kenntnis:
Maßgeblich für das Einhalten der Fristen ist der Zeitpunkt der Abrechnung der Kosten durch die Geschäftsstelle innerhalb der jeweiligen Zeiträume.
Danach werden Antragsteller durch die Neuerungen des FSM mit dem Wort „sollen“ aufgefordert ihre Rechnungen „bitte“ bis spätestens zum 01.08. des jeweiligen Jahres (01.08.2026, 01.08.2027, 01.08.2028) bei der Geschäftsstelle einzureichen, damit die Geschäftsstelle diese bis zum Ende desselben Jahres abrechnen kann.
Wir gehen auf Grund der Formulierung davon aus, dass es sich hierbei um eine Bitte und nicht um eine Vorgabe handelt, da dadurch die gesetzlich geregelte Verjährungsfrist dann unberührt bleibt.
Andernfalls sehen wir diesen Aspekt als extrem kritisch und als Eingriff in die Verjährungsfristen. Wir erbitten hier eine konkrete Antwort über die Voraussetzungen der Abrechnungen.
Weiterhin bleibt laut unserer Kenntnis für A) und B) explizit durch die Neuerungen erwähnt, dass auf die jeweiligen Teilbeträge nur innerhalb der genannten Zeiträume zugegriffen werden kann.
Dies bedeutet, dass nicht genutzte Restbeträge nicht auf spätere Zeiträume addierbar sind, noch können Teilbeträge aus späteren Zeiträumen eher in Anspruch genommen werden.
Im Klartext heißt dies:
Nicht genutzte Teilbeträge verfallen am Ende eines Zeitraums ersatzlos.
Wir sehen auch dies als extrem kritisch, da aufgrund dieser Regelung viele Leistungsmöglichkeiten für Betroffene wegfallen, da nicht mehr frei über die Summe von 10.000€ oder mit dem BBM sogar in Höhe von 15.000€ verfügt werden kann.
Der für viele von uns so extrem wichtige Assistenzhund (Helfer im Alltag/Anzeiger bei DIS-Aufkommen etc.) kann z. B. nicht mehr in Anspruch genommen werden, da uns keine Züchter bekannt sind, die sich auf eine 3jährige Ratenzahlung einlassen.
Zudem kommen viele Abhängigkeitskriterien, bei denen der Betroffene Antragsteller kein Mitwirken hat; z. B. Lieferverzögerung bei Leistungsbringern, die die Einhaltung der Fristen gefährden können.
Hinzu kommt der Aspekt „Neuerungen vs. Bearbeitungszeit des FSM“!
Antragsänderungen oder Ergänzungen scheinen, aufgrund der Befristungen aussichtslos, da immer wieder das Datum der Bewilligung als Kriterium zitiert wird und uns allen die langen Bearbeitungszeiten des FSM bekannt sind.
Die für uns verstörendste Äußerung innerhalb der Neuerung war jedoch:
“ Nach dem 31.12.2028 sind keine Auszahlungen mehr möglich. Alle bis dahin durch den Betroffenen nicht abgerechneten Ansprüche verfallen ersatzlos.”
Wir hoffen, dass sich das Datum 31.12.2028 nur nach dem im Dokument zitierten Beispiel richtet und nicht ein versteckter Hinweis auf die schon lange spekulierte Einstellung des Fonds darstellt und bitte auch hier um klare Antwort.
- C) Einstellung der Gewährung von Vorauszahlungen:
Laut unserer Kenntnis wurde die Gewährung von Vorauszahlungen zum 01.01.25 komplett eingestellt und das Formular wurde ohne Erklärung/Anmerkung von der Homepage des FSM genommen. Alle Vorauszahlungsanträge, die noch nicht bewilligt wurden, sollen mit einer Ablehnung aufgrund der Neuerungen zurückgesandt werden.
Leistungsempfänger haben nun nur noch die Möglichkeiten, die ihnen bewilligten Leistungen durch Erstattung (aktuelle Bearbeitungszeit über 8 Wochen) unter Vorlage der Rechnung oder durch die Direktzahlung an den Leistungserbringer abzurechnen.
Wir gehen davon aus, dass diese Voraussetzung von kompetenten Sachbearbeitern o. ä. erstellt wurde und erbitten eine Erklärung der Umsetzung, da uns dies so gut wie unmöglich scheint.
Ich möchte noch mal darauf hinweisen, dass wir hier von einem anspruchsfreien ergänzenden Hilfesystem für Menschen mit sexualisierter Gewalterfahrung sprechen. Ein Großteil der Antragsteller ist auf Grund der Situation und den daraus resultierenden Folgeschäden nicht arbeitsfähig und somit finanziell nicht gut aufgestellt. Wie kann da eine finanzielle Auslage mit einer Gutschrift von frühestens 8 Wochen vorausgesetzt werden?
Können die Antragsteller, denen die Auslage nicht möglich ist, nach Bewilligung der Leistungen irgendwo unter Vorlage des Bewilligungsbescheides einen zinslosen Kredit bekommen, ohne sich outen zu müssen?
Wir befürchten, dass dadurch viele bereits bewilligte Leistungen nicht mehr in Anspruch genommen werden können, da die Finanzierung für die Antragsteller unerreichbar scheint.
Bei der Direktzahlung an Leistungserbringer entsteht dann die Frage, ob der FSM aufgrund der langen Bearbeitungszeiten für die Mahngebühren etc. aufkommt. Ich erspare uns allen hier die Erläuterung wirtschaftlicher Aspekte und gehe davon aus, dass allen Beteiligten die Modalitäten von Kaufverträgen bekannt sind.
Zumindest ist mir kein Verkäufer bekannt, bei dem ich sagen könnte: „Oh dies oder das hätte ich gern, der Fonds für sexuellen Missbrauch wird das demnächst bezahlen.“
Wo wir beim nächsten extrem wichtigen Punkt für uns Betroffene wären: Selbstbestimmung!
Ich erinnere nochmals an die Thematik! Wir Betroffenen würden gern selbst entscheiden, wann, wo und wie wir uns als Opfer sexualisierter Gewalt outen und bitten um trauma-sensibleren Umgang. Wäre dies möglich?
Laut unseren Informationen sollen diese Neuerungen (A-C) als Konzept für eine geordnete Abwicklung (Einstellung?) des Fonds dienen.
Uns stellt sich die Frage: Wurden bei den Überlegungen der geordneten Abwicklung auch an uns Betroffene gedacht? Oder dient dieses Konzept nur den wirtschaftlichen Zwecken?
Wir sehen die gesamte Situation des FSM mit seinen Neuerungen als extrem kritisch und vor allem als massiven Einschnitt in unsere Selbstbestimmung.
Zudem sind die Auswirkungen der für uns heimlich wirkenden Umsetzung (keine Informationen auf der Homepage des FSM; massive finanzielle Einschränkung, extreme Fremdbestimmung bei der Inanspruchnahme von Hilfen) für viele von uns re-traumatisierend und mit Ängsten besetzt.
Die angeführte Neuregelung des SER ist keine Alternative!
(Soziales Entschädigungsrecht nach SGB)
Gerade bei unserer Thematik wäre zu überlegen gewesen, wie eine geordnete Abwicklung sowohl wirtschaftlich als auch trauma-sensibler zu leisten ist.
Hinzu kommt, dass der Hauptgrund der geordneten Abwicklung, nämlich die Verbesserung der gesetzlichen Hilfesysteme, absolut spekulativ bleibt.
Ob das neue SGB XIV/SER in seiner Umsetzbarkeit zu Verbesserungen der Hilfesysteme beiträgt oder nicht konnte zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung noch gar nicht konkretisiert werden.
Das SER ist jetzt seit einem Jahr in Kraft und auf der Fachtagung vom 30.11.2024 des sehr engagierten Vereins „aus-unserer-sicht e.V.“ konnte ich mit einer aktiven Arbeitsgruppe und den Informationen der Mitglieder der Facebook Gruppe „OEG/SER Austausch“, deren Admin ich bin, den Workshop „SGB XIV – eine erste Auswertung des Sozialen Entschädigungsrecht aus unserer Sicht“ erarbeiten und leiten. Das Ergebnis des Workshops werden wir in Kürze als Rückmeldung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales überreichen.
Zu erwähnen bleibt an dieser Stelle, dass es zurzeit noch extreme Missstände in der Umsetzung des SER gibt. Um nicht vorzugreifen, möchte ich an dieser Stelle nur ein paar gravierende Punkte nennen:
1) Leistungen des Fallmanagements:
– Es gibt kaum, bzw. nicht genügend Fallmanager, hinzukommt, dass diese dann ungenügend fortgebildet und informiert scheinen.
-Auch kennen wir mehrere Antragsteller, bei denen der Fallmanager gleichzeitig der Sachbearbeiter des VA ist. Dies kann und darf aufgrund von Befangenheit nicht sein.
– In einem Fall wurde der Antragsteller aus Versehen im Mail-Verkehr in cc gesetzt, so dass er den über sich negativen Austausch zwischen Fallmanager und Sachbearbeiter mitlesen konnte.
2) Zuständige Sachbearbeiter des SER
– Je nach Bundesland gibt es kaum bis keine qualifizierten Sachbearbeiter. Fragen können nicht zufriedenstellend beantwortet werden, so das Betroffene verunsichert zurückbleiben.
– Kaum bis keine Kenntnis der Sachbearbeiter in Bezug auf das Wahlrecht und dessen Konsequenzen, sodass eine für uns wichtige Beratung nicht zufriedenstellend stattfand.
3) SGB XIV §4 Absatz 5: Vermutungsregelung
„Bei psychischen Gesundheitsstörungen wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs im Einzelfall vermutet, wenn diejenigen medizinischen Tatsachen vorliegen, die nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft geeignet sind, einen Ursachenzusammenhang zwischen einem nach Art und Schwere geeigneten schädigenden Ereignis und der gesundheitlichen Schädigung und der Schädigungsfolge zu begründen und diese Vermutung nicht durch einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.“
Scheinbar ersetzt dieser Paragraf den vorher gern benutzten Begriff „Milieuschaden“, der zu Ablehnungen der Anträge führte und nun von jedem Sachbearbeiter nach eigenem Ermessen (Willkür) angewandt werden kann. Dieser Paragraf bedarf auf jeden Fall noch Nachjustierung.
Der Grundgedanke des SER scheint in seiner Auslegung sehr positiv für uns Betroffene gestrickt. Es bleibt aber abzuwarten, wann die Verbesserungen für Opfer auf Entschädigung durch das SER zum Tragen kommen, sodass der FSM für uns Betroffene zu diesem Zeitpunkt als unterstützendes Helfernetzwerk noch von immenser Wichtigkeit ist.
Bei uns Betroffenen drängt sich jedoch der Gedanke auf, dass eine Inanspruchnahme der Hilfe für Betroffene so aufwändig gestaltet wurde, dass es zu massivem Antragsrückgang kommen wird, da kaum jemand die Jahrestranchen mit ihren Befristungen und Auszahlungsformen (Rechnung/Direkt) bewältigen kann.
Des Weiteren sehen wir auch, dass bereits bei bewilligten Leistungen aufgrund der Zahlungshürden (Vorauszahlungseinstellung) ein Leistungswegfall entstehen wird, da Betroffene nicht in Vorleistung gehen können und es somit zu Einsparungen für den Fonds kommt.
Grundlegend bleibt der Gedanke, dass diese Neuerungen auf eine kostengünstige Einstellung des FSM abzielen.
Damit der FSM sein Ziel, Hilfe für Betroffene als ergänzendes System, auch in Zukunft effektiv erreichen kann, müssen die Betroffenen die bewilligten Hilfen verlässlich und nach ihrem individuellen Bedarf abrufen können. Eine Befristung und Tranchen-Festlegung für die Inanspruchnahme der Hilfen, widersprechen den Zielen des Fonds. Zudem muss auch Hilfe bei der finanziellen Abwicklung gewährt werden, denn Betroffene können nicht mit dem finanziellem Aufkommen für bewilligte Leistungen und einer Bearbeitungszeit von 8 Wochen allein gelassen werden.
„Tour41 e.V.“, Steffi Lachmann, hat aufgrund der Befürchtungen, dass es zu einer Einstellung kommt, bereits eine Petition zum Erhalt des Fonds ins Leben gerufen und bereits über 10.000 Stimmen gesammelt.
BITTE unterzeichnen und verbreiten Sie diese Petition von Tour41:
Der Fonds sexueller Missbrauch muss erhalten bleiben!
Wir sind KE!N EINZELFALL, wir sind viele und dies durch wirklich alle sozialen Schichten, darum bleibt zu erwähnen, das wir Betroffenen bei jeglichen Abwicklungsprozessen etc. unser Können und unsere Erfahrung bereitwillig teilen und einbringen würden, denn BITTE sprecht mit uns, statt über uns.
Den überarbeiteten und ergänzten (6.) Fragenkatalog hängen wir erneut an und bitten, da uns die Teilnahme verwehrt wurde, alle Teilnehmer des Informationsmeetings am 07.02.25 unseren Fragenkatalog dort vorzustellen, damit wir Betroffenen Antworten bekommen, um zu verstehen.
(Sehr geehrte Frau Hornschild, uns ist nicht klar, warum wir nicht mit einem Vertreter, an dem Online-Informationsaustausch teilnehmen dürfen. Es entstehen dadurch keine Mehrkosten oder andere Aufwendungen. Gern würden wir erfahren, welche Voraussetzungen oder Kriterien wir erfüllen müssen, um in Zukunft a) als Beratungsstelle gelistet zu werden und b) an solchem Informationsaustausch teilnehmen zu können?)
Vielen Dank, wenn Sie bis hierhin dabeigeblieben sind, vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit für uns Betroffene!
Abschließend möchte ich noch erwähnen, dass auch ich selbst Betroffene bin und durch die ergänzenden Leistungen des FSM eine enorme Linderung in einigen Bereichen meiner Folgestörungen erreichen konnte und zutiefst dankbar über diese Möglichkeit war und bin.
Der FSM liegt mir nunmehr rein aus Solidarität mit anderen Betroffenen am Herzen.
Beste Grüße
Tatjana Belmar
Vorsitzende des
KE!N EINZELFALL e.V.
Opferhilfe für soziale Gerechtigkeit
Fragenkatalog
- Hauptantrag
1.1. Fragen zu Erstanträgen/Hauptanträgen
1.1.1. Werden alle gestellten Erstanträge aus der Vergangenheit (vor dem 01.01.25), die bis jetzt noch nicht bewilligt wurden, nach den neuen Vorgaben entschieden, oder werden die Erstanträge, die vor dem 01.01.25 gestellt wurden, noch nach den alten Vorgaben bewilligt?
1.1.2. Es wurden bereits Erstanträge in 2024 mit einer Abrechnungsfrist (laut BGB) von 3 Jahren ohne Tranchen bewilligt. Bleibt es bei diesen Bewilligungen oder fallen diese bereits bewilligten Anträge, sobald ein Ergänzungs- oder Änderungsantrag gestellt wird, auch in die Tranchen Staffelung?
1.1.3.Wird sich das Antragsformular ändern, da es jetzt ja diverse Änderungen, wie zum Beispiel die Abrechnungsfrist und Tranchen gibt?
1.1.4. Wie muss der Erstantrag in Zukunft gestellt werden?
- a) Muss im Erstantrag schon die Gesamtsumme von 10.000 € angeben werden, und dann aufgeschlüsselt werden, was man in welchem Jahr in dem vorgegebenen gestaffelten Budget bewilligt haben möchte, auf Grund der langen Bearbeitungszeiten?
- b) Oder muss man pro Jahr und Tranche jedes Jahr einen neuen Antrag stellen?
- c) Wenn nicht a) wie ist das mit Ergänzungs- oder Änderungsanträgen, deren Bearbeitung derzeit nachweislich Monate dauert, so dass die vorgegebenen Fristen schwer gewahrt werden können?
1.2. Fragen zu Ergänzungsanträgen zum Hauptantrag
1.2.1. Wie verhält es sich mit Ergänzungsanträgen:
- a) die vor dem 31.12.24 gestellt wurden, noch nicht bewilligt sind, und der Bewilligungsbescheid des Hauptantrags keine Frist und Tranchen Stafflung enthält?
- b) die nach dem 01.01.25 gestellt wurden und noch nicht bewilligt wurden, und der Bewilligungsbescheid des Hauptantrags keine Frist und Tranchen enthält?
Fallen diese Hauptanträge bei erneuter Bewilligung dann unter die neuen Vorgaben und unterliegen somit der Abrechnungsfrist und den Tranchen oder gilt da weiterhin die Bewilligung des Erstantrags ohne die Abrechnungsfrist und ohne Tranchen?
1.3. Fragen zu Änderungsanträgen in Bezug auf den Hauptantrag
1.3.1. Wenn bei Hauptanträgen auf dem Bewilligungsbescheid nichts von einer Abrechnungsfrist oder Tranchen ausgeschrieben ist, unterliegen diese Anträge dann den alten Vorgabe oder hebt allein die Stellung eines Änderungsantrags die Bewilligung auf?
Oder ändert sich das nur bei der Bewilligung des Änderungsantrags in die neuen Vorgaben? Wie sieht das Vorgehen bei folgenden Konstellationen aus:
- a) bei Änderungsanträgen, die bis einschließlich 31.12.24 gestellt wurden und bis jetzt noch nicht bewilligt wurden
- b) bei Änderungsanträgen, die ab dem 01.01.25 gestellt werden
- Anträge für den behinderungsbedingten Mehraufwand
2.1. Fragen zu Anträgen für den behinderungsbedingten Mehraufwand
2.1.1. Werden alle gestellten Anträge zum behinderungsbedingten Mehraufwand aus der Vergangenheit (vor 01.01.25), die bis jetzt noch nicht bewilligt wurden, nach den neuen Vorgaben entschieden, oder werden die Erstanträge die vor dem 01.01.25 gestellt wurden, noch nach den alten Vorgaben bewilligt?
2.1.2. Es wurden bereits Anträge zum behinderungsbedingten Mehraufwand in 2024 mit einer Abrechnungsfrist (laut BGB) von 3 Jahren ohne Tranchen bewilligt. Bleibt es bei diesen Bewilligungen, oder fallen diese bewilligten Anträge, sobald ein Ergänzungs- oder Änderungsantrag gestellt wird, auch in die Neuerungen?
2.1.3. Wird sich das Antragsformular für den Behinderungsbedingten Mehraufwand ändern, da es jetzt ja diverse Änderungen, wie zum Beispiel die Verjährungsfrist und Tranchen gibt?
2.1.4. Wie muss der Antrag auf behinderungsbedingten Mehraufwand in Zukunft gestellt werden?
- a) Muss der Antrag auf BBM wirklich mit dem Hauptantrag gestellt werden, da bei späterem Antrag auf Grund von verstrichenen Tranchen des Hauptantrags, die Tranchen des BBM verfallen?
- b) Was passiert, wenn der Antragsteller erst im laufenden Antragsverfahren den GdB von >50 durch das VA zugesprochen bekommt, da deren Bearbeitungszeiten bekanntlich ja auch Monate dauern?
- c) Muss somit im ersten Antrag schon die Gesamtsumme von 5.000 € angeben werden, und dann aufgeschlüsselt werden, was man in welchem Jahr in dem vorgegebenen gestaffelten Tranche bewilligt haben möchte?
- d) wie verhält es sich mit Ergänzungs- oder Änderungsanträgen, deren Bearbeitungszeit zurzeit Monate dauert, so dass die vorgegebenen Fristen schwer gewahrt werden können?
2.1.5. Was ist bei Anträgen auf behinderungsbedingtem Mehraufwand, die vor 2025 teilweise bewilligt wurden und keine Abrechnungsfrist und Budgetierung unterliegen, wenn der Antragsteller nun einen Antrag auf Restsumme stellt?
- a) bei Anträgen die vor dem 01.01.25 gestellt wurde?
- b) bei Anträgen die nach dem 31.01.24 gestellt wurde?
Unterliegen die neuen Bewilligungen der Zusatzanträge bereits den Abrechnungsfristen und Budgetierungen?
Behinderungsbedingter Mehraufwand wurde in Höhe von 1.000 € bewilligt, nun möchte der Betroffene den Rest in Höhe von 4.000 € bewilligen lassen. Fallen die 4.000 € in die Staffelung?
2.2. Fragen zu Ergänzungsanträgen zum behinderungsbedingten Mehraufwand
2.2.1. Was ist mit Ergänzungsanträgen:
- a) die vor dem 31.12.25 gestellt wurden, und noch nicht bewilligt sind, wo die Bewilligung des Hauptantrags jedoch keine Frist und Staffelung hat?
- b) die nach dem 01.01.25 gestellt wurden und noch nicht bewilligt wurden, wo die Bewilligung des Hauptantrags jedoch keine Frist und Staffelung hat?
Fallen diese Anträge dann mit neuer Bewilligung unter die neuen Vorgaben und unterliegen somit der Abrechnungsfrist und den Tranchen oder gilt da weiterhin die Bewilligung des Altantrags ohne die Verjährungsfrist und Staffelung?
2.3. Fragen zu Änderungsanträgen zum behinderungsbedingten Mehraufwand
2.3.1. Wenn auf dem Bewilligungsbescheid nichts von einer 3 Jahresfrist steht, bleibt das denn so? Oder ändert sich das:
- a) bei Änderungsanträgen die ab dem 01.01.25 gestellt werden
- b) bei Änderungsanträgen die vor dem 31.12.24 gestellt worden und bis jetzt noch nicht bewilligt wurden?
2.3.2. Fallen bereits bewilligte Anträge zum behinderungsbedingten Mehraufwand bei denen einen Änderungsantrag gestellt wird, komplett und automatisch in Abrechnungsfrist und die Tranchen? Oder nur der Teil der Antragsänderung?
- Fragen zum Handling der Tranchen bei Erstanträgen/ Ergänzungsanträgen/ Änderungsanträgen beim Hauptantrag und Behinderungsbedingtem Mehraufwand
3.1 Fragen zur Tranchenhöhe und Staffelung
3.1.1 Ist es richtig, dass seit dem 01.01.25 Hauptanträge/ Erstanträge nur noch mit Tranchen von:
- 4.000 € im ersten Jahr
- 3.000 € im zweiten Jahr
- 3.000 € im dritten Jahr
bewilligt werden?
3.1.2. Ist es richtig, dass seit dem 01.01.25 Anträge auf Behinderungsbedingten Mehraufwand nur noch mit Tranchen von:
- 1.500 € im ersten Jahr
- 1.500 € im zweiten Jahr
- 2.000 € im dritten Jahr
bewilligt werden?
3.1.3. Gelten die Tranchen auch für Hauptanträge/ Anträge auf Behinderungsbedingten Mehraufwand, die vor dem 31.12.2024 gestellt wurden und erst in 2025 bewilligt werden?
3.1.4. Gelten die Tranchen auch für Ergänzungsanträge/ Änderungsanträge für Hauptanträge/ Anträge auf Behinderungsbedingten Mehraufwand, die vor dem 31.12.2024 gestellt wurden und erst in 2025 bewilligt werden?
3.1.5. Was passiert, wenn man z.B. die jährliche Tranche des Hauptantrags und /oder für den behinderungsbedingten Mehraufwand für das erste Jahr nicht komplett ausschöpft wird?
- a) Kann man den Überhang mit ins zweite Jahr nehmen und die Summe wird jeweils zu dem Anspruch des zweiten Jahres addiert?
- b) Oder verfällt das jeweils nicht abgerufene Tranche aus dem ersten Jahr?
3.1.6. Wie verhält es sich mit Änderungs- oder Ergänzungsanträgen zu Hauptantrag oder Behinderungsbedingten Mehraufwand, wenn diese z.B. im November für die Tranche im laufenden Jahr eingereicht werden und aufgrund der langen Bearbeitungszeiten nicht mehr in dem laufenden Jahr bewilligt werden?
- a) Verfällt die Summe, wenn die Bearbeitungszeit des FSM das Kalenderjahr überschreitet?
- b) Wird die Summe zur jeweiligen Tranche des Folgejahres addiert, wenn die Genehmigung durch den FSM erst im nächsten Kalenderjahr stattfindet?
- c) Ist es richtig, dass es kaum Sinn mehr macht, einen Änderungsantrag zu stellen, dessen Bearbeitungszeit über den Jahreswechsel hinaus gegen könnten?
- Fragen zu Leistungen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit den Budgetrahmen von Hauptantrag oder Behinderungsbedingtem Mehraufwand überschreiten
4.1. Wie können Leistungen, die die jeweilige Jahrestranche vom Hauptantrag und/ oder Behinderungsbedingtem Mehraufwand überschreiten, aber die Gesamtbudgets von 10.000 € und 5000 €, unterschreiten, zukünftig getätigt werden? Oder können nur noch Hilfen in Höhe von höchstens 6.000€ (4.000€ Hauptantrag + 2.000€ BBM) statt 15.000€ in Anspruch genommen werden?
- a) Kann man z.B. für eine bewilligte Gesamt-Leistung wie Zahnersatz (Gesamtkosten lt. Kostenvoranschlag 7.000 €), im ersten Jahr 4.000 € abrufen und im zweiten Jahr die restlichen 3.000 € abrufen?
Und würde es hierfür eine anonyme Zahlungszusage des FSM zur Vorlage beim Leistungserbringer geben, damit sich z.B. der Zahnarzt auf diese Abwicklung (Ratenzahlung) einlässt?
- b) Wie hat das Handling auszusehen z.B. bei Assistenzhunden, deren Anschaffung (Kaufvertrag) und Training (Dienstleistervertrag) von vorneherein aufgrund der hohen Kosten nur mit einer Kombination aus normaler Leistung plus Behinderungsbedingten Mehraufwand realisierbar ist?
4.1.2. Müssen eingereichte Rechnungen ein Rechnungsdatum aus dem Jahr tragen, in dem die Tranche zur Verfügung stand? Oder kann das Rechnungsdatum älter sein?
Beispiel: Anschaffungskosten in Höhe von 6.000 € fallen für bewilligte Leistungen an. Die Rechnung wird in 2025 erstellt. Der Antragssteller bekommt in seinem ersten Jahr in 2025 bei fristgerecht eingereichter Rechnung 4.000 € erstattet. 2026 reicht der Antragssteller die Rechnung aus 2025 erneut ein und bittet um die Erstattung der offenen 2.000 €
Ist dies möglich?
4.1.3. Bis wann müssen Rechnungen, die den Hauptantrag betreffen, eingereicht werden, die das laufende Jahr der Tranche betreffen?
Wir haben Bescheide gesehen, bei denen Antragssteller aufgefordert wurden Rechnungen bis zum 01.08 und andere bis zum 31.08. des laufenden Jahres einzureichen.
Also:
- a) Bis zu welchem Datum müssen Rechnungen im ersten Jahr eingereicht werden?
- b) Bis zu welchem Datum müssen Rechnungen im zweiten Jahr eingereicht werden?
- c) Bis zu welchem Datum müssen Rechnungen im letzten und dritten Jahr eingereicht werden?
4.1.4. Bis wann müssen Rechnungen, die den Antrag auf Behinderungsbedingten Mehraufwand betreffen, eingereicht werden, die das laufende Jahr der Tranche betreffen?
Also:
- d) Bis zu welchem Datum müssen Rechnungen im ersten Jahr eingereicht werden?
- e) Bis zu welchem Datum müssen Rechnungen im zweiten Jahr eingereicht werden?
- f) Bis zu welchem Datum müssen Rechnungen im letzten und dritten Jahr eingereicht werden?
- Allgemeine Fragen für den Hauptantrag und den Behinderungsbedingten Mehraufwand
5.1. Fragen zur Vorauszahlungsabschaffung
5.1.1. Werden bereits in 2024 beantragte Vorauszahlungsanträge, die noch keine Bewilligung erhalten haben, noch bewilligt?
5.1.2. Wie können bereits bewilligte Leistungen mit höheren Summen noch realisiert werden, wenn der Antragsteller aufgrund seiner finanziellen Möglichkeiten selber nicht in Vorleistung gehen kann?
Die zwei bestehenden Auszahlungsmethoden:
- a) Auszahlung gegen Rechnung an Antragsteller
- b) Auszahlung gegen Rechnung an Leistungserbringer
sind uns bekannt.
Jedoch ist b) auf dem freien Markt kaum realisierbar, da keiner der Leistungserbringer bereit ist bis zu 2 Monaten (aktuelle Bearbeitungszeit von Rechnungen) auf sein Geld zu warten.
5.1.3. Wird es eine Art Bürgschaft geben, damit man bei der Bank einen Kredit bekommen kann, um teurere bewilligte Leistungen in Anspruch nehmen zu können? Am besten mit einem Formular des Bundesministeriums für Familie und Soziales – ohne, dass man sich als Opfer von sexuellem Kindesmissbrauch outen muss.
5.2. Zahlungsmöglichkeiten
5.2.1. Wie läuft es in Zukunft mit den Direktüberweisungen an den Leistungserbringer? Auf dem freien Markt ist es so gut wie nicht möglich, Ware gegen Zahlung der Rechnung in ca. 8 Wochen zu erhalten.
- a) Wird es eine schnellere Zahlungsmethode geben?
- b) Kommt der Fonds für Mahngebühren auf, die bei Zahlungsverzögerung anfallen?
5.2.2. Wird es einen Leitfaden geben, wie man künftig an höhere bewilligte Leistungen kommt ohne in Vorkasse zu gehen?
5.2.3. Kann man auch des Öfteren kleinere Beträge/Rechnungen einreichen, anstatt zu sammeln, damit die Auslagen nicht so hoch werden? Was natürlich die Verwaltungskosten des Fonds und deren Arbeitszeiten erhöht.
5.3. Allgemeine Fragen zur 3 Jahresfrist
5.3.1. Wenn auf dem Bewilligungsbescheid nichts von einer 3 Jahresfrist steht, bleibt das denn so? Oder ändert sich das:
- a) bei Ergänzung/Änderungsanträgen die ab dem 01.01.25 gestellt werden
- b) bei Ergänzung/Änderungsanträgen die vor dem 31.12.24 gestellt worden und bis jetzt noch nicht bewilligt wurden?
- c) Hebt ein Ergänzungs/ Änderungsantrag den Bestandsschutz der Bewilligungsbescheide vor Juli 24 auf?
5.3.2. Die gesetzliche Abrechnungsfrist richtet sich nach dem BGB und beträgt 3 Jahre ab Ablauf des Jahres der Bewilligung. Wenn Rechnungen jedoch mit einer Ablauffrist vom 31.08. zum 31.12. gestellt und eingereicht werden müssen, gibt es eine Störung in der gesetzlichen Abrechnungsfrist, die sich dann um 2 Monate verkürzt.
Ist dies so gewollt und gesetzlich zulässig?
- Sonstiges/Diverses
Aufgrund der Tranchen ist es nun unerlässlich, den Antragstellern regelmäßig Informationen über die verbleibende Tranchen zukommen zu lassen.
6.1. Wie kann ein Antragsteller zukünftig den Überblick behalten, welche Summe noch zur Verfügung steht und was bereits verbraucht wurde?
- a) Gibt es eine Übersicht, bzw. über die Anonymisierungsnummer die Möglichkeit über ein Online-Konto zu schauen, wieviel Geld noch abrufbar ist (sowohl bei den 10.000 € als auch bei den 5.000 €)?
- b) Wird es eine Art Kontoauszug für die Antragsteller geben, wenn z.B. eine Direktzahlung an einen Leistungserbringer vorgenommen wurde?
6.2. Wurden Anträge (Haupt/BBM/Änderung/Ergänzung) aus 2024 auf Eis gelegt um diese nach 01.01.25 zu bewilligen und mit den Neuerungen zu versehen?
6.3. Was passiert mit den Anträgen die auf Grund der nicht bekannten Informationen der Neuerungen noch nach den alten Vorgaben gestellt wurden? Werden diese abgelehnt und müssen neu gestellt werden, so dass sich die Wartezeit für die Hilfesuchenden verdoppelt?
6.4. Ist es möglich die Formulierung zu den Aktualisierungen der Bearbeitungsstände zu ändern? Dort steht: „die Angaben werden wöchentlich aktualisiert.“ Dies entspricht seit Monaten nicht den Tatsachen und führt zu Verunsicherungen und Spekulationen.
6.5. Dienen diese Neuerungen dazu den FSM zu 2028 oder später einzustellen?