Hilfetelefon & Hilfeportal sexueller Missbrauch

Hier findest du Rat und Hilfe sowie Beratungsstellen in Wohnortnähe:

Das bundesweite Hilfe-Portal Sexueller Missbrauch ist ein Angebot der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs. Es unterstützt alle Menschen, Informationen, Hilfe und Beratung bei sexuellen Übergriffen zu finden – vor Ort, online oder telefonisch.

Beratung bei organisierter sexualisierter und ritueller Gewalt bietet das Hilfe-Telefon berta.

Der Fonds sexueller Missbrauch (FSM)

Wusstest du, dass du als Betroffene*r von sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend unter bestimmten Voraussetzungen Sachleistungen in Höhe von 10.000 € beim Fonds sexueller Missbrauch beantragen kannst?

Der FSM wurde 2013 als Folge der Beratungen des Runden Tischs Sexueller Kindesmissbrauch 2010 ins Leben gerufen und sollte zunächst, zeitlich befristet, als Ergänzendes Hilfesystem installiert werden. Mittlerweile wurde er verstetigt.

 Was bedeutet Sachleistungen?
Sachleistungen heißt: Der Betrag wird nicht einfach auf dein Konto überwiesen. Er wird für Leistungen gewährt, die die Folgen der erlebten sexualisierten Gewalt lindern. Das kann Vieles sein; angefangen bei Therapiekosten, die nicht durch die Krankenkasse übernommen werden, bis zu Musikunterricht, E-Bike, Sportkurs uvm. Die beantragte Leistung muss immer in einem kausalen Zusammenhang mit der erlebten sexualisierten Gewalt begründet werden.
 

Wo und wie kann ich den Antrag stellen?
Der Antrag auf Hilfeleistungen aus dem Ergänzenden Hilfesystem, wie der Fonds genannt wird, können an die Geschäftsstelle des Fonds Sexueller Missbrauch (FSM) gestellt werden. Es wird unterschieden zwischen Anträgen für den familiären Bereich und Anträgen für den institutionellen Bereich. Die Antragsformulare und weitere Infos findest du auf der Website des FSM.

Im Hilfe-Portal Sexueller Missbrauch kannst du nach Beratungsstellen suchen, die dich bei der Antragstellung unterstützen.

Betroffene, die unsere Unabhängige Beratungsstelle in 51515 Kürten verkehrstechnisch erreichen können, unterstützen wir auf Anfrage gerne bei der Antragstellung ([email protected]).

Entschädigung nach dem OEG (Opferentschädigungsgesetz)

Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) ist ein Gesetz, das Opfern von Gewalttaten, bestimmten Straftaten und anderen vorsätzlichen, rechtswidrigen Taten Entschädigungen und Unterstützung gewährt. Das OEG hat das Ziel, Opfer von schweren körperlichen, seelischen oder sexuellen Gewalttaten sowie Hinterbliebene von Tötungsdelikten finanziell und sozial zu unterstützen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Regelungen und Leistungsdetails im Opferentschädigungsgesetz variieren können. Daher ist es ratsam, im konkreten Fall rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen oder direkt bei der zuständigen Behörde nachzufragen, um die aktuellen Bestimmungen zu erfahren.

Nachfolgend sind einige grundlegende Informationen und Aspekte des Opferentschädigungsgesetzes zusammengefasst:

Anspruchsberechtigte Personen:

  • Opfer von vorsätzlichen Straftaten, insbesondere Gewalttaten, die zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen.
  • Hinterbliebene von Tötungsdelikten.

 

Leistungen:

  • Finanzielle Entschädigung für körperliche und seelische Schäden.
  • Übernahme von Heil- und Krankenbehandlungskosten.
  • Unterstützung bei der beruflichen Rehabilitation.
  • Hilfe bei der sozialen Integration und Teilhabe.

Antragsverfahren:

  • Betroffene müssen einen Antrag auf Opferentschädigung stellen. Dieser Antrag kann bei der zuständigen Landesbehörde eingereicht werden.
  • Es ist wichtig, den Antrag so detailliert wie möglich auszufüllen und alle erforderlichen Unterlagen beizufügen.

Fristen:

  • Opfer sollten ihren Antrag so früh wie möglich stellen. Es gibt jedoch Fristen, die beachtet werden müssen, um den Anspruch auf Entschädigung nicht zu verlieren.

Zuständige Behörden:

  • Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anträgen nach dem OEG liegt bei den Landesversorgungsämtern oder vergleichbaren Behörden der Bundesländer

Verhältnis zu anderen Leistungen:

  • Die Leistungen nach dem OEG können neben anderen Sozialleistungen (wie Krankenversicherung oder Unfallversicherung) in Anspruch genommen werden.
Kritik am OEG-Verfahren
Seit 1976 gibt es in Deutschland das Opferentschädigungsgesetz (OEG). Es gewährt Opfern von Gewalttaten Anspruch auf Entschädigung für die gesundheitlichen Folgen der Tat.
 
Allerdings zeigen Auswertungen, dass in der Praxis nur ein geringer Teil der Gewaltopfer von den Leistungen des OEG profitiert. Dies wirft die Frage nach den Ursachen auf und zeigt gleichzeitig, dass Reformbedarf besteht. Wo ist der Gesetzgeber gefragt und wo bietet das geltende Recht Lösungen? Wo könnten etwa auf der Basis bestehender Regelungen Verfahrensabläufe ver- bessert werden?
 
Zahlreiche Opfer-Initiativen, Verbände und Einzelpersonen haben sich in den letzten Jahren für eine Reform des OEG eingesetzt. Insbesondere Betroffene von sexualisierter Gewalt scheiterten in der Vergangenheit zahlreich an den hohen Hürden und Anforderungen, die die der Strafgerichtsbarkeit ähnlich angelegt sind. Stabilität, psychische Belastbarkeit und eine geringe Erwartungshaltung gelten inoffiziell als Voraussetzung, diese Antragsverfahren zu bewältigen.
 
Seit dem 01.01.2024 ist nun ein neues Gesetz zur Sozialen Entschädigung in Kraft getreten. Ob es eine Verbesserung zur vorherigen Gesetzgebung darstellt, muss sich noch zeigen.
 
Wenn du schon Erfahrungen mit dem OEG gemacht hast, kannst du dich an der Umfrage von Rapunzel (Bloggerin und Betroffene) in Kooperation mit Gudrun Stifter, gegen-missbrauch e.V. und dem Universitätsklinikum Ulm beteiligen: Dein Weg durch das OEG

Hier findest du weitere Informationen zum OEG:

Hilfe zur Selbsthilfe Tour41 e.V.

Wenn du an Beratung & Austausch interessiert bist, dann wende dich gerne an uns. Wir hören dir zu und stehen dir zur Seite soweit es uns möglich ist.