Unterschriftensammlung

Wurde die Petition schon beim Bundestag eingereicht, nachdem 50.000 Unterschriften erreicht waren?

Die Unterschriftensammlung ist keine gewöhnliche Petition , die den offiziellen Weg über den Petitionsausschuss geht. Denn hier sind die Erfolgsaussichten relativ gering und die Vorgaben sind schwer zu erfüllen.

Siehe Vorgaben und Ablauf einer Petition nach Petitionsrecht (Artikel 17 und 45c Grundgesetz):

Information öffentliche Petition Bundestag:
https://epetitionen.bundestag.de/epet/service.$$$.rubrik.oeffentlichePetition.html

Information Quorum:
https://epetitionen.bundestag.de/epet/service.$$$.rubrik.quorum.html

Ablauf Petitionsverfahren:
https://epetitionen.bundestag.de/epet/service.$$$.rubrik.Verfahrensschritte.html

Den größeren Erfolg versprechen wir uns über die hohe Anzahl von Unterschriften, durch die Druck auf die Politik entsteht.

Je mehr Menschen sich mit dem Thema befassen, desto eher kann sich auch in Sachen Gesetzgebung, Aufklärung, Prävention und Intervention etwas verbessern.

Wir möchten so viele Menschen wie möglich mit dem Thema erreichen!
Nach dem Motto: Der Weg ist das Ziel!

Sinn und Zweck der Unterschriftensammlung ist für uns:
Angestrebte Gesetzesänderung + Öffentlichkeitsarbeit!

Nachtrag: Am 29.06.2020 wurden mehr als 446.000 Unterschriften an die Bundesjustizministerin Frau Christine Lambrecht übergeben!

Am 29.06.2020 wurden mehr als 446.000 Unterschriften an die Bundesjustizministerin Frau Christine Lambrecht übergeben!

 

Sie fordern per Petition die Abschaffung der Verjährungsfrist für sexuellen Missbrauch. Ich überlege, wie sich das konkret rechtlich umsetzen lässt. Haben Sie sich diesbezüglich mal mit einem Juristen beraten? Immerhin würde bei einer Abschaffung der Verjährungsfrist in dieser Hinsicht der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs mit Mord gleichgestellt. Funktioniert das überhaupt verfassungsrechtlich? Sonst hätte die Petition ja leider gar keine Chance umgesetzt zu werden.

In Deutschland ist die Verfassung das Grundgesetz. Das Grundgesetz kann durch ein Bundesgesetz mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des Deutschen Bundestages und mit zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates geändert werden.

Bereits im Jahr 2014 wurde durch den Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsvergleichung und Rechtsphilosophie– Prof. Dr. Tatjana Hörnle – von der Humboldt-Universität zu Berlin ein umfassendes Gutachten erstellt, dass mögliche Änderungen der Rechtsvorschriften beleuchtet und Empfehlungen beinhaltet.

Hier hat sich die Politik für die kleinste Lösung entschieden und mit Inkrafttreten 27.01.2015 für neue und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Straftatbestände im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung – bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 180 Absatz 3, §§ 182, 225, 226a und 237 eine Ruhefrist bis zum 30. Lebensjahr eingeführt bzw. die bestehende Frist erweitert (zunächst galt sie bis zum 14., dann bis zum 18. und zuletzt bis zum 21. Lebensjahr des Betroffenen).

Man hätte sich auch anders entscheiden und der Empfehlung folgen können, den gesamten 13. Abschnitt des StGB zu überarbeiten.

Unsere Meinung: Nichts ist unmöglich, wenn der öffentliche Druck groß genug ist!

Nachtrag: Mittlerweile wurden mehr als 446.000 Unterschriften an die Bundesjustizministerin Frau Christine Lambrecht übergeben (29.06.2020)!